Schäden bei der Container Aufstellung/Abholung!

Sehr geehrter Kunde, hier ein Auszug aus unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).

Wir wollen Sie hiermit nur noch einmal darauf hinweisen, dass die nachfolgenden Punkte in unseren AGB`s bitte dringend beachtet werden. Damit Schäden bei der Aufstellung sowie bei der Abholung vermieden werden.

Punkt 5. Zufahrten, Aufstellplatz und Bodenverhältnisse

Der Auftraggeber trifft alle notwendigen Vorkommnisse an der Aufstellfläche und stellt sicher, dass sich die örtliche Beschaffenheit der Fläche, für das Aufstellen und Befüllen von

Containern, sowie das Befahren des Zufahrtsweges mit einem LKW eignen, sowie eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet.

Relevante Fahrzeugdaten des zu verwendeten Fahrzeugs, wie z.B. Gesamtgewicht, Abmessung etc. können jederzeit vor Beginn der Durchführung vom Auftragnehmer übermittelt

werden.

Der Auftraggeber hat bei jedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Aufstellfläche sowie Zufahrtswegen auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit

resultieren und diese entweder selbst oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für den Auftragnehmer erforderlich

sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko zu beurteilen. Hierzu gehören z.B. alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Schächten, Erdleitungen, Hohlräumen etc. Unter Beachtung der

vorangeführten Positionen darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist

nicht zur Nachprüfung verpflichtet. Für Beschädigungen an Hofflächen, Zufahrten, Einfahrten, Straßen, Bäumen etc. wird die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Für Schäden

am Fahrzeug, Container etc. infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Etweilige Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Angaben und

Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.